Informationen zur Vergütungsabrechnung
Eine Rechtsberatung hat aus unterschiedlichen Lebens- und Problemlagen heraus zu erfolgen. Hauptanliegen ist es hierbei, jede dieser individuellen Lagen umfassend, aber zeit- und kosteneffektiv, vor allem auch kostengünstig im allumfassenden Mandanteninteresse zu lösen. Rechtsanwälte erbringen anwaltliche Dienstleistungen gegen Vergütung. Wertbestimmend für die Vergütung können etwa im Einzelfall unterschiedliche Umstände sein, wie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit aber auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und Haftungsrisiken.
Die Vergütung des Anwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren werden in Abhängigkeit vom Wert des Streitgegenstandes und in Abhängigkeit von der Tätigkeit (außergerichtliches Verfahren, Klage, Vergleich, Gerichtsbarkeit, Schwierigkeit etc.) ermittelt. Tätigkeitsgebühren für außergerichtliche und gerichtliche Vertretung werden grundsätzlich nach dem RVG abgerechnet. Berechnungsbeispiele können Sie unter der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) einsehen. Allgemein gültige Angaben zu den im Einzelfall anfallenden Gebühren können daher hier nicht gemacht werden.
Die Gebühren für eine Erstberatung bemessen wir nach Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache. Auch für eine Erstberatung fallen also Gebühren an. Nur im Ausnahmefall wird die Gebühr für eine erste Beratung die vom Gesetzgeber in der Vergangenheit angenommene Obergrenze von 190 Euro übersteigen.
Für eine Vielzahl von Angelegenheiten sieht das RVG die Abrechnung unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes der Angelegenheit, der sich am materiellen Interesse orientiert, vor. Der Rechtsanwalt kann dann für erbrachte Tätigkeiten Geschäfts-, Verfahrens-, Verhandlungs- und ggfs. Einigungsgebühren in Rechnung stellen. Die hierfür anzusetzenden Werte ergeben sich aus einem Vergütungsverzeichnis- und Tabellen.
In besonderen Fällen und bei mehrfacher Mandatierung kann es sinnvoll und transparenter sein, statt der gesetzlichen Vergütung oder als Ergänzung zu einer solchen, eine Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) zu treffen. Dies kann individuell beispielsweise im Rahmen einer Abrechnung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart werden. Zwecks transparenter und individueller Bedarfsvereinbarungen inklusive der dazugehörigen Erläuterungen sprechen Sie uns im Einzelfall an.
Weitere Angaben hierzu finden Sie unter „Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung)“.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts grundsätzlich nach dem Obsiegen in einem Prozess bzw. in einem Verwaltungsverfahren in der Regel vom Unterliegenden zu tragen sind. Bei einzelnen Verfahren wie dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren besteht in der ersten Instanz (Arbeitsgericht) kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder eines Beistandes §12 a ArbGG).
Gern werden Sie zu den Kosten, die im Einzelfall mit einer Beratung oder Vertretung verbunden sind, beraten.